Gesetzlicher Auftrag
Die bundesgesetzliche Grundlage für die Arbeit der Kindertagesstätten in Deutschland findet sich im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), das den Rahmen für die Betreuung, Erziehung und Bildung in Kindertageseinrichtungen herstellt. Ergänzt wird der Auftrag in Nordrhein-Westfalen durch das Ländergesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern, das KiBiz, das in § 13 den Kindertageseinrichtungen einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag mit Kernaufgaben wie z. B. der Förderung des Kindes bei seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit oder der Unterstützung des Kindes bei der Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zuschreibt.
Die Bildungsgrundsätze
Die Bildungsgrundsätze des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Titel „Mehr Chancen durch Bildung von Anfang an“ stellen das kompetente Kind, das seine individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten bestmöglich entfalten soll, in den Mittelpunkt der pädagogischen Auseinandersetzung. Dabei ist der Aspekt der Selbstbildung wesentlich (vgl. MFKJKS, 2011, 5). Die Bildungsgrundsätze gliedern sich in drei Kapitel und beschreiben neben dem Bild vom Kind die zehn Bildungsbereiche sowie die Zusammenarbeit der verantwortlichen Akteure.
Unser Bild vom Kind
- Bildung beginnt mit der Geburt
- Das Kind ist von Anfang an ein aktives, neugieriges und forschendes Wesen
- Bildung braucht Bindung- Ohne Bindung keine Bildung
- Das Kind ist ein soziales kompetentes Wesen und braucht den Kontakt zu anderen Kindern und Erwachsenen
- Über das Spiel tritt das Kind mit der Welt in den Kontakt
- Das Kind lernt über eine ganzheitliche Wahrnehmung (mit allen Sinnen) und über die Bewegung
- Es braucht die Förderung der Eigenaktivität und deshalb eine anregungsreiche Umgebung
- Es hat Entwicklungsaufgaben